TAKE CARE - Die Reiseversicherung für sorgenfreie Ferien in der Schweiz.
Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
für Trainees and Guests, Ausgabe 01.2001

TAKE CARE



1. Teil:

Gemeinsame Bestimmungen


Art. 1  Zweck der Versicherung

Durch den Abschluss einer Versicherung für Trainees and Guests kann der Versicherungsnehmer Touristen, Praktikanten und Gäste aus dem Ausland während der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz und dem örtlichen Geltungsbereich gem. Art. 5 versichern.


Art. 2  Versicherungsumfang

Der Vertrag beinhaltet die Heilungskostenversicherung für Krankheit und Unfall (siehe 2. Teil).


Art. 3  Versicherte Personen

Versichert sind ausländische Touristen/Gäste während Ihres Aufenthaltes gemäss Police.


Art. 4  Beginn und Dauer der Versicherung

Die Versicherung beginnt jeweils mit der Ankunft des Versicherten im Gastland Schweiz und dauert bis zur Abreise.


Art. 5  Örtlicher Geltungsbereich der Versicherung

Die Versicherung gilt für die Ereignisse, welche in Europa eintreten. Europa umfasst ebenfalls die Mittelmeer-Randstaaten sowie alle Staaten der ehemaligen Sowjetunion bis zum Ural. Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Enklaven Büsingen und Campione werden der Schweiz gleichgestellt.


Art. 6  Selbständiges Forderungsrecht des Versicherten

Die CSS AG räumt dem Versicherten ein selbständiges Forderungsrecht ein.


Art. 7  Gerichtsstand

Klage gegen die CSS AG kann der Versicherte oder Anspruchsberechtigte in Luzern erheben.


Art. 8  Zusätzliches Recht

In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).




2. Teil:

Bedingungen und Leistungen für die Heilungskosten-Versicherung


2.1. Pro Unfall, Flugunfall oder Krankheit bezahlt die CSS AG bis zur Versicherungssumme von CHF 50’000:

  • Heilungsmassnahmen, die ärztlich oder durch den Chiropraktiker durchgeführt oder angeordnet, wissenschaftlich anerkannt und medizinisch notwendig sind;
  • ärztlich angeordnete Spitalaufenthalte (für Kuren ist die Zustimmung der CSS AG einzuholen);
  • alle ärztlich angeordneten Dienste von diplomierten oder von einer Institution zur Verfügung gestellten Pflegepersonen während der Dauer der Heilungsmassnahmen;
  • Miete oder erstmalige Anschaffung von Krankenmobilien, sofern diese Gegenstände ärztlich verordnet sind;
  • erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten und orthopädischen Hilfsmitteln, sofern diese ärztlich verordnet sind. Die CSS AG übernimmt die Reparatur- oder Ersatzkosten (Neuwert) dieser Gegenstände, sofern sie anlässlich eines Unfalls oder Flugunfalls, der Heilungsmassnahmen zur Folge hat, beschädigt oder zerstört worden sind;
  • Rettungs- und Suchaktionen (letztere bis max. CHF 10'000);
  • den notwendigen Transport ins nächstgelegene geeignete Spital;
  • die Mehrkosten der ärztlich angeordneten direkten Rückreise an den Wohnort oder eine Heimschaffung in ein Spital am Wohnort des Versicherten. Muss er begleitet werden, übernimmt die CSS AG die entsprechenden Kosten;
  • die Bergung und Heimschaffung der Leiche. Ferner erledigt die CSS AG die dafür notwendigen Formalitäten.

2.2 Heilungskosten werden wie folgt entschädigt:

      Ambulant

  • Nach den landesüblichen Tarifen für medizinische Leistungen von ausgewiesenen und anerkannten Ärzten in dem Land, in welchem die Behandlung stattfindet.
  • Privatpatienten-Tarife oder ausländische Tarife, welche die Ansätze für Kassenpatienten der schweizerischen Ärzte um mehr als 20 % übersteigen, werden nicht als landesüblich anerkannt und lediglich gemäss der Taxpunktskala der schweizerischen Ärzte vergütet.
      Stationär
  • in den Kantonen der Schweiz nach dem gültigen Tarif für die allgemeine Klasse (Mehrbettzimmer).
  • im Ausland nach den, im Land wo die Behandlung stattfindet, gültigen Tarifen für den Aufenthalt in einem Mehrbettzimmer mit mehr als zwei Betten.


CSS
Luzern, 1. Dezember 2008
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